Privathaftpflichtversicherung


 


Schon kleine Unaufmerksamkeiten oder Nachlässigkeiten können großen Schaden verursachen. Jeder muß mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen haften und zahlen, nicht selten ein ganzes Leben lang. Die Verpflichtung zum Schadenersatz geht sogar auf die Erben über. Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Unter Haftpflicht versteht man die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergeßlichkeit.

Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt
§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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Die Privathaftpflichtversicherung stellt den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei (der Geschädigte hat keinen Direktanspruch an den Versicherer).
Der Versicherer leistet bei Schadensereignissen, die den Tod, eine Verletzung oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) zur Folge hat. Desweiteren leistet der Versicherer auch bei Schadensereignissen die die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat, sowie bei Vermögensschäden die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.

Hierzu übernimmt Sie folgende Aufgaben:

    • Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).

 

    • Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.

 

  • Die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.

Die Privathaftpflichtversicherung bietet üblicherweise weltweiten
Versicherungsschutz, für Auslandsaufenthalte meist nur bis zu einem Jahr.

Je Schadensfall leistet der Versicherer generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Versicherungssumme, bei mehreren Schäden während des Versicherungsjahres in der Regel jedoch nicht mehr als das Doppelte der beantragten Deckungssumme.

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Was leistet eine Privathaftpflicht nicht?


In jeder Haftpflichtversicherung gibt es sogenannte Ausschlüsse, z.B.:

  • Schäden die jemand vorsätzlich herbeigeführt hat
  • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen
  • Selbst erlittene Schäden
  • Schäden von Angehörigen die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder von mitversicherten Personen
  • Schäden die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
  • Schäden die bei sogenannten Gefälligkeitsarbeiten/Freundschaftsdiensten entstehen.

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Wer ist versichert?

Versichert ist der Versicherungsnehmer als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens:

  • als Familien- und Haushaltsvorstand
  • als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen
  • als Radfahrer
  • bei der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd
  • als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren
  • als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen einschließlich Ferienwohnung
  • eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses
  • eines im Inland gelegenen Wochenendhauses

sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden.

Als mitversichert gelten auch:

  • der Ehegatte des Versicherungsnehmers
  • die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange Sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschliessenden Berufsausbildung befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls bestehen.

Tip!

Sollten beide Partner bereits eine eigene Privathaftpflicht besitzen, so kann ein Vertrag aufgelöst werden. Hierbei ist zu beachten, daß nicht der teurere, sondern der kürzer bestehende Vertrag beendet werden kann.

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Wann besteht Versicherungsschutz?


Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden. Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

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Was ist beim Abschluß zu beachten?


Da Sie nach dem Gesetz unbegrenzt und ein Leben lang für Schäden aufkommen müssen, empfiehlt sich der Abschluß einer möglichst hohen Deckungssumme. (mindestens 2 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden).

Holen Sie vor Abschluß einer Haftpflichtversicherung immer mehrere Angebote ein, da die Prämienunterschiede zum Teil gravierend sind.

Schließen Sie nur Jahresverträge ab, damit Sie die Möglichkeit haben, jährlich Ihren bestehenden Vertrag zu kündigen um eventuell zu einem günstigeren Anbieter wechseln zu können.

Vereinbaren Sie jährliche Zahlungsweise, da Ihnen bei halbjährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Beitragszahlung meist ein Ratenzahlungszuschlag berechnet wird.

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Was ist im Schadensfall zu beachten?


Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen.
Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie nicht berechtigt, einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozeßführung dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.

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Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?


Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge, die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden, automatisch um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

 

  1. Ordentliche Kündigung:

    Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.

  2. Außerordentliche Kündigung:

    • bei Prämienerhöhung:

      Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994) Sonderregelungen :

      Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:

      Die Prämie muß sich um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 20% erhöht haben.

      Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:

      Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.

      Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:

      Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.

    • im Schadensfall:

      Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.

      Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

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§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muß den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich; man kann sie dafür nicht haftbar machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere (§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen können, daß sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).


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